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WICHTIGE HINWEISE UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Rechtshinweis zum Behandlungsvertrag 

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Bei der durchgeführten Behandlung handelt es sich um eine Dienstleistung, die im BGH § 611 unter „Dienstvertrag“ geregelt ist. Des weiteren ist das BGB § 630 a-h Patientenrechtegesetzt maßgebend. 

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2. Zusammensetzung der Gebühren 

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2.1.  Die Behandlung von Privatpatienten ist nicht durch eine rechtlich bindende Gebührenordnung geregelt. Es gilt ausschließlich das BGB im Sinne des Dienstvertrages. Die GebühTh (Gebührenübersicht für Therapeuten) stellt eine Orientierungshilfe für Patienten und Therapeuten dar, aufgrund derer ich meine Honorarvereinbarung mit Ihnen treffe. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das entsprechende Honorar inklusive durchgeführte Behandlung an. 

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2.2.  Für die Behandlung durch einen Heilpraktiker ist keine ärztliche Verordnung nötig. Er verfügt über den Direktzugang zum Patienten. Die Dienstleistungen des Heilpraktikers unterliegen ebenfalls dem Dienstvertrag BGB § 611 und werden nach der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) abgerechnet. 

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2.3.  Die Beihilfesätze haben sich seit 1990 nicht mehr verändert und sind daher nicht mehr in vollem Umfang kostendeckend. Des weiteren haben Beihilfevorschriften keine Relevanz für den Vergütungsvertrag zwischen dem Versicherten und mir als Heilmittelerbringer. Sie sind lediglich eine Verwaltungsvorschrift zwischen Dienstherrn, Beamten und anderen Versorgungsempfängern. Das Bundesministerium des Innern weist in seiner Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend und somit aus Sicht des Dienstherrn die Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich sind. 

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2.4. Das Amtsgericht Köln hat mit dem Urteil vom 14. September 2005 entschieden, dass ein zwischen Patient und Therapeut geschlossener Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) für die PKV rechtlich bindend ist. Die PKV darf nur dann die Erstattung oder Beteiligung verweigern bzw. auf das Niveau der Beihilfesätze reduzieren, wenn dies im Versicherungsvertrag mit dem Versicherten schriftlich so vereinbart wurde.

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Weitere Infos und nützliche Tipps zum Thema Kostenübernahme und wie Sie diese gegenüber Ihrer PKV durchsetzen können, finden Sie auf der Internetseite www.privatpreise.de

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3. Zahlungspflicht 

Eine Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Dienstleister (Therapeut) und dem Patienten und zwischen dem Patienten und seinem Kostenträger (PKV). Zwischen Therapeut und PKV oder Beihilfe besteht ausdrücklich keine Rechtsbezahlung!
Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages. Auch wenn PKV und / oder Beihilfestellen für therapeutische Leistungen eigene Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese nicht das Rechtsverhältnis zwischen Therapeut und Patient. 

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Der Patient muss also damit rechnen, dass seine PKV die Kosten nicht oder nur teilweise erstattet. Im Zweifel wird empfohlen, sich vor Beginn der Behandlung beim Versicherer oder bei der Beihilfe zu informieren, in welcher Höhe die Kosten einer Behandlung übernommen werden. 

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4. Ausfallentschädigung 

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4.1. Der Termin kann bis 24 Stunden vorher telefonisch oder per Email abgesagt werden. Ist diese Frist abgelaufen, so wird der Termin in Rechnung gestellt. 

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4.2. Verspätungen des Patienten begründen keine Nachbehandlungspflicht durch den Therapeuten. 

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4.3. Eine Kürzung der Behandlungszeit durch private Gründe des Patienten bedingt keine Kürzung des Honorars. 

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4.4. In begründeten Ausnahmefällen ist es dem Therapeuten freigestellt, von dieser Regelung abzusehen.

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5. Zahlungsfrist 

Nach Erhalt der Rechnung ist diese innerhalb von 14 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu begleichen. 

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